Winkelmeier-Becker: Opfer von Straftaten in sozialen Netzwerken erhalten mehr Rechte
Geschrieben am 29-12-2017 |
Berlin (ots) - Beschwerdeverfahren nach dem
Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen nun zur Verfügung stehen
Mit Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist am 31. Dezember 2017
entfaltet das von Bundestag und Bundesrat im Sommer verabschiedete
Netzwerkdurchsetzungsgesetz seine volle Wirksamkeit. Dazu erklärt die
rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth
Winkelmeier-Becker:
"Endlich erhalten Opfer von Straftaten im Internet mehr Rechte
gegenüber den Anbietern von großen sozialen Netzwerken wie Facebook
oder Twitter. Die Plattformbetreiber müssen nun leicht erreichbare
und wirksame Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung stellen, damit
Nutzer strafbare Inhalte melden können. Eingehende Beschwerden müssen
unverzüglich zur Kenntnis genommen und auf ihre Berechtigung hin
geprüft werden. Sofern ein geposteter Inhalt rechtswidrig ist, muss
er von dem Plattformbetreiber gelöscht werden - in offensichtlichen
Fällen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde. Kommen
die Provider ihren Pflichten zur Einrichtung von Beschwerdeverfahren
nicht nach, müssen sie mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Diese neuen Regeln sind wichtig, da Internetplattformen in der
Vergangenheit oftmals auf Beschwerden nicht reagiert haben, obwohl
die Inhalte nach dem deutschen Strafgesetzbuch eindeutig verboten
waren, beispielsweise im Fall von Bedrohungen, Beleidigungsdelikten,
unbefugtem Verbreiten von privaten oder kompromittierenden Fotos oder
bei Holocaustleugnung. Die Opfer solcher Taten waren praktisch
rechtlos gestellt, denn für sie war häufig schon nicht erkennbar, wie
und von wem sie eine Entfernung des Inhalts verlangen können. Es ist
aber nicht akzeptabel, wenn zum Beispiel eine Morddrohung oder ein
Gewaltaufruf lange im Netz stehen.
Mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz werden weder neue Verbote
eingeführt noch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschnitten. Es
geht vielmehr darum, dass das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik
Deutschland auch im Internet durchgesetzt und dadurch die Interessen
der Opfer von Straftaten geschützt werden.
Das Gesetz ist im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren so
gefasst worden, dass es für die Plattformbetreiber keinen Anlass
gibt, in Zweifelsfällen vorsorglich auch rechtmäßige Inhalte zu
löschen, um Bußgelder zu vermeiden. Ein Bußgeld wird nur dann
verhängt, wenn ein Plattformbetreiber systematisch gegen die
gesetzlichen Pflichten verstößt, etwa wenn er keine
Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung stellt oder Beschwerden
generell nicht sachgerecht bearbeitet. Einzelfälle, in denen die
Beurteilung immer schwierig, strittig oder auch einmal falsch sein
kann, reichen für ein Bußgeld nicht. Zudem haben wir als Union dafür
gesorgt, dass die sozialen Netzwerke die Entscheidung über die
Rechtswidrigkeit Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle
überantworten können, wie sie aus dem Jugendmedienschutz bekannt und
bewährt sind.
Zu löschen ist immer nur ein bestimmter strafbarer Inhalt, also
zum Beispiel ein Posting oder ein Bild. Dagegen verlangt das
Netzwerkdurchsetzungsgesetz weder die Löschung von Inhalten, die nach
deutschem Recht zulässig sind, noch die Sperrung eines ganzen
Nutzeraccounts. Wenn dies geschieht, dann beruht dies auf einer
eigenen Entscheidung des Plattformbetreibers, die möglicherweise von
geschäftlichen Erwägungen oder vom US-amerikanischen Recht geprägt
ist. Dieses weite Ermessen von Unternehmen ist ein Problem, wo eine
Plattform bestimmte Kommunikationswege im Netz weitgehend
monopolisiert. Denn Nutzer fühlen sich dann der Willkür der
Unternehmen ausgeliefert und es besteht dadurch tatsächlich die
Gefahr, dass unerwünschte Meinungen unterdrückt werden. Wir müssen
daher darüber nachdenken, wie Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt
auf großen marktmächtigen Internetplattformen gesichert werden
können. Dazu kann ein Rechtsanspruch der Nutzer gehören, ein solches
soziales Netzwerk für den Meinungsaustausch nutzen zu können. Dies
würde auch bedeuten, dass der Netzwerkbetreiber nicht willkürlich
rechtmäßige Inhalte löschen darf. Tut er dies dennoch, kann der
Nutzer eine Wiederherstellung seines Beitrages verlangen.
Wir müssen weitere Diskussionen in diese Richtung führen. Weniger
Regulierung für Internetplattformen, wie sie AfD, FDP und Linkspartei
wollen, ist dagegen der falsche Weg. Denn die Opfer von Straftaten im
Netz dürfen nicht allein gelassen werden."
Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de
Original-Content von: CDU/CSU - Bundestagsfraktion, übermittelt durch news aktuell
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