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Baumängel nicht absetzbar / Fiskus verweigerte Anerkennung als außergewöhnliche Belastung (FOTO)

Geschrieben am 30-07-2018

Berlin (ots) -

Wer Aufwendungen leisten muss, um durch Baumängel entstandene
Schäden zu beseitigen, der darf nicht auf eine Anerkennung dieser
Ausgaben als außergewöhnliche Belastung hoffen. Das hat nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste
steuerrechtliche Instanz in Deutschland entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 106/17)

Der Fall: Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner
selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Baumängeln
resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr
geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war.
Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belastung
geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf - das Wohnen -
betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden
gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass eine
außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation
"grundsätzlich" nicht möglich sei. Eine Ausnahme komme allenfalls
dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete
Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe
aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei
hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu
Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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