VW Skandal Sensationsurteile - Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilt in 3 Urteilen Händler zur Neulieferung eines Audi A 3, eine VW Sharan und eines VW Touran ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung
Geschrieben am 24-05-2019 |
Lahr (ots) - Erstmals hat ein Oberlandesgericht im Abgasskandal in
3 Urteilen zur Neulieferung eines Fahrzeugs verurteilt, ohne dass der
Geschädigte eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss. In drei von der
Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten
Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat das
Oberlandesgericht zwei verschiedene VW- Händler zur Neulieferung
verschiedener Fahrzeuge verurteilt Zug um Zug gegen Rückgabe des
jeweiligen Fahrzeugs, welches von der Volkswagen AG mit einer
illegalen Abschalteinrichtung versehen wurde. Damit sind die
Geschädigten über Jahre kostenlos ihr Fahrzeug gefahren und erhalten
nunmehr ein neues Fahrzeug.
In dem Verfahren 13 U 167/17 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe
hat das Oberlandesgericht den Händler zur Neulieferung eines Audi A3
verurteilt. Zuvor hatte der Geschädigte beim Landgericht Konstanz, B
2 O 31/17 eine Klage auf Neulieferung erhoben, die abgewiesen wurde.
Das Landgericht war der Ansicht, dass eine Klage auf Neulieferung
deshalb keinen Erfolg habe, weil das Update zumutbar sei. Die Kosten
für das Aufspielen des Updates seien erheblich geringer als die
Neulieferung eines neuen Pkw, weshalb dem Händler die Lieferung eines
neuen Fahrzeugs im Tausch gegen das Manipulierte unzumutbar sei.
Dieser Ansicht erteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe nunmehr eine
Absage. Es hob das Urteil des Landgerichts Konstanz auf und
verurteilte den Händler zur Neulieferung des Audi A3. Das
Oberlandesgericht urteilte, dass die Neulieferung wegen eines
Modellwechsels nicht unmöglich sei. Das neue Modell des Audi A 3
entspreche vertraglich noch dem alten Modell. Auch sei die
Nachlieferung nicht unzumutbar. Im Zeitpunkt des
Nacherfüllungsverlangens stand das Update noch nicht zur Verfügung,
sodass ausschließlich die Nachlieferung des neuen Fahrzeugs als
Anspruch erfüllt werden konnte. Die Nachbesserung war zu diesem
Zeitpunkt gar nicht möglich. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits
2009 von einem Händler erworben. Es weist derzeit einen
Kilometerstand von ca. 200.000 km auf. Dieses manipulierte Fahrzeug
muss er zurückgeben, für die Nutzung muss er jedoch keine
Nutzungsentschädigung bezahlen. Er ist daher das manipulierte
Fahrzeug 10 Jahre kostenlos gefahren.
In dem Verfahren 13 U 144/17 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe
hat das Oberlandesgericht den Händler zur Neulieferung eines VW
Sharan verurteilt. Zuvor hatte der Geschädigte beim Landgericht
Konstanz, D 2 O 418/16 eine Klage auf Neulieferung erhoben, die
abgewiesen wurde. Das Landgericht war der Ansicht, dass eine Klage
auf Neulieferung deshalb keinen Erfolg habe, weil das Update zumutbar
sei. Die Kosten für das Aufspielen des Updates seien erheblich
geringer als die Neulieferung eines neuen Pkw, weshalb dem Händler
die Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Tausch gegen das Manipulierte
unzumutbar sei. Dieser Ansicht erteilte das Oberlandesgericht
Karlsruhe nunmehr eine Absage. Es hob das Urteil des Landgerichts
Konstanz auf und verurteilte den Händler zur Neulieferung des VW
Sharan. Das Oberlandesgericht urteilte, dass die Neulieferung wegen
eines Modellwechsels nicht unmöglich sei. Das neue Modell des VW
Sharan entspreche vertraglich noch dem alten Modell. Auch sei die
Nachlieferung nicht unzumutbar. Im Zeitpunkt des
Nacherfüllungsverlangens stand das Update noch nicht zur Verfügung,
sodass ausschließlich die Nachlieferung des neuen Fahrzeugs als
Anspruch erfüllt werden konnte. Die Nachbesserung war zu diesem
Zeitpunkt gar nicht möglich. Der Kläger hatte das Fahrzeug bereits
2011 von einem Händler erworben. Es weist derzeit einen
Kilometerstand von ca. 160.000 km auf. Dieses manipulierte Fahrzeug
muss er zurückgeben, für die Nutzung muss er jedoch keine
Nutzungsentschädigung bezahlen. Er ist daher das manipulierte
Fahrzeug 8 Jahre kostenlos gefahren.
In dem Verfahren 13 U 16/18 vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe
hat das Oberlandesgericht den Händler zur Neulieferung eines VW
Touran verurteilt. Vorausgegangen war ein Verfahren vor dem
Landgericht Offenburg, 3 O 240/16. Bereits dort wurde der Händler zur
Neulieferung verurteilt. Dagegen legte der Händler Berufung ein, mit
dem Ziel der Klageabweisung. Diese Berufung wurde durch das
Oberlandesgericht zurückgewiesen mit denselben Argumenten wie bei den
anderen beiden Verfahren. Damit erhält die Klägerin einen neuen
Touran. Sie hatte das Fahrzeug bereits 2013 von einem Händler
erworben. Es weist derzeit einen Kilometerstand von ca. 130.000 km
auf. Dieses manipulierte Fahrzeug muss sie zurückgeben, für die
Nutzung muss sie jedoch keine Nutzungsentschädigung bezahlen. Sie ist
daher das manipulierte Fahrzeug 8 Jahre kostenlos gefahren.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Hinweisbeschluss erst
kürzlich auf die Seite der VW Geschädigten gestellt und die
Rechtsansicht geäußert, dass die Neulieferung eines Fahrzeugs nicht
mit der Begründung verweigert werden kann, dass zwischenzeitlich ein
Modellwechsel eingetreten ist. Diese Vorgabe des Bundesgerichtshofs
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinen Urteilen folgerichtig
aufgegriffen und kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass auch bei einem
10 Jahre alten Audi A3 bzw. bei einem 8 Jahre alten VW Sharan keine
Unmöglichkeit aufgrund verschiedener Modellwechsel vorliegt und eine
Nachlieferung möglich ist.
Die Urteile sind deshalb von besonderer Bedeutung, weil Sie
Einfluss auf tausende Verfahren im Abgasskandal haben können. Dies
gilt insbesondere für die Verfahren gegen VW und Audi wegen den 3
Liter Fahrzeugen und für Verfahren gegen Daimler. Hier droht den
Konzernen eine Klageflut mit Millionenforderungen der Kunden.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der die Verfahren federführend führt
und mehr als 10.000 Klagen bundesweit im Abgasskandal erhoben hat,
teilt mit: "Es ist ein weiterer Meilenstein in der Aufarbeitung des
VW-Skandals. Als eine der wenigen Kanzleien bundesweit haben wir von
Beginn an die Rechtsansicht vertreten, dass Neuwagenkäufer einen
Anspruch auf Neulieferung ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung
haben. Diese wurden bis zu dem Hinweis des Bundesgerichtshofs
überwiegend durch die Untergerichte abgewiesen. Nachdem der
Bundesgerichtshof sich jetzt auf die Seiten der Geschädigten gestellt
hat, ziehen die Untergerichte nach. Die Rechtsprechung hat sich
Gunsten der VW Geschädigten gewendet. Für die Geschädigten ist es
eine Genugtuung, dass sie zu ihrem Recht kommen. Weitere Geschädigte
sollten die Chance nutzen und eine Einzelklage erheben, wenn Sie
rechtsschutzversichert sind. Diejenigen, die rechtsschutzversichert
sind und sich an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben,
sollten sich dort bis zum 30.09.2019 aus dem Register der
Musterfeststellungsklage austragen und eine Einzelklage erheben.
Geschädigte ohne Rechtsschutzversicherung sollten sich in das
Register der Musterfeststellungsklage eintragen. Dies ist noch bis
zum 29.09.2019 möglich, da am 30.09.2019 die erste mündliche
Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig stattfinden soll."
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um
eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und
Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 200 Gerichtsverfahren
gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten.
Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 5.000
Verbraucher beraten und vertreten. Daneben führt die Kanzlei mehr als
10.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte
bereits hunderte positive Urteile erstreiten. In dem renommierten
JUVE Handbuch 2017/2018 und 2018/2019 wird die Kanzlei in der Rubrik
Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche
Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich
Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Rechtsanwälte Dr. Stoll & Sauer
führen in einer Spezialgesellschaft die erste
Musterfeststellungsklage gegen die Volkwagen AG für den
Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Mobil für Presseanfragen: 0163/6707425
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/
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Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
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