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Bundesgerichtshof zur Werbung mit dem "ÖKO-TEST-Siegel" / Verhandlungstermin in Sachen I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 117/17 (FOTO)

Geschrieben am 16-09-2019

Frankfurt am Main (ots) -

Unseriöse Werbung mit dem ÖKO-TEST-Label steht in großem
Widerspruch zu den Zielen des Verbraucherschutzes, denen sich
ÖKO-TEST verpflichtet fühlt. Deshalb müssen Testanbieter die
Kontrolle darüber behalten, was mit ihren Testurteilen geschieht und
wie Hersteller getesteter Produkte mit den Testergebnissen und
Testlabeln werben. Das gilt für das ÖKO-TEST-Label aber auch für
andere Testsiegel. Daher sieht Hans Oppermann, Chefredakteur und
Vorstand der ÖKO-TEST AG mit großem Interesse den Entscheidungen
entgegen, die der Bundesgerichtshof am 19. September 2019 über drei
Revisionsverfahren zu fällen hat. "Wir erhoffen uns, dass der
Bundesgerichtshof die Testanbieter in ihren Markenrechten stärkt und
damit gleichzeitig auch den Verbraucherschutz", sagt Oppermann.

Nachdem der EuGH Testsiegeln einem grundsätzlichem
markenrechtlichen Schutz im Falle ihrer markenrechtlichen Bekanntheit
zugesprochen hat, ist nun zu erwarten, dass der BGH die drei
Revisionsverfahren nutzen wird, um markenrechtliche Fragen der
Testwerbung umfassend zu klären.

Die damit grundsätzlichen Entscheidungen betreffen neben ÖKO-TEST
auch andere Testanbieter Deutschlands, die die Nutzung ihrer
Testsiegel für Testwerbung gestatten. Für diese Testanbieter wird
durch die Entscheidung des BGH hoffentlich endlich Rechtssicherheit
im Hinblick auf ihre Rechte an ihren Testsiegeln entstehen.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher würde eine Entscheidung des
BGH zugunsten einer Kontrollbefugnis der Testanbieter eine erhöhte
Zuverlässigkeit im Hinblick auf Testwerbung bewirken, da Testanbieter
sicherstellen könnten, dass die unter Testsiegeln mitgeteilten
Testergebnisse auch tatsächlich für das konkrete Produkt
ausgesprochen wurden und noch immer Gültigkeit beanspruchen können.

Der Bundesgerichtshof hat aktuell über drei Revisionsverfahren zu
entscheiden, denen die Nutzung des ÖKO-TEST Labels durch Hersteller
und Online-Händler getesteter Produkte zugrunde liegt.

Hintergrund

Wie auch andere Testanbieter gestattet ÖKO-TEST Herstellern und
Händlern die Nutzung des ÖKO-TEST Labels um Verbraucherinnen und
Verbraucher über die Testergebnisse getesteter Produkte zu
informieren. Hierzu verlangt ÖKO-TEST jedoch den vorherigen Abschluss
eines Lizenzvertrages, der Bedingungen enthält, die eine
wahrheitsgemäße und sachgerechte Verbraucherinformation unter dem
ÖKO-TEST Label sicherstellen sollen.

Unter anderem sehen diese Bedingungen vor, dass das ÖKO-TEST Label
nur für das konkret getestete Produkt genutzt werden darf. Damit soll
verhindert werden, dass das Testergebnis zu einem Produkt durch die
Nutzung des Labels auf andere Produkte, etwa derselben Produktserie,
übertragen wird.

Testet ÖKO-TEST etwa ein rotes T-Shirt, so darf das Label nur für
dieses, nicht aber auch für ein grünes T-Shirt genutzt werden. Da
ÖKO-TEST Produkte vor allem auf Schadstoffe untersucht und diese
oftmals in Farbstoffen stecken, sagt das Testergebnis eines roten
T-Shirts nichts über die Schadstoffbelastung eines grünen T-Shirts
aus. Durch die Nutzung des ÖKO-TEST-Labels für beide Produkte würde
sich dies für den Verbraucher jedoch anders und damit falsch
darstellen.

Außerdem sehen die Lizenzbedingungen von ÖKO-TEST vor, dass ein
Unternehmen das Label nur in Zusammenhang mit einem aktuellen
Testergebnis nutzen darf. Denn ein einmal vergebenes Testurteil kann
auch nach kurzer Zeit nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen.
Dies liegt daran, dass ÖKO-TEST seine Bewertungen und Testkriterien
immer dann verändert, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse oder
Weiterentwicklungen der Laborpraxis es nötig machen.

Siehe auch: ÖKO-TEST Fragen und Antworten zum ÖKO-TEST Label
https://www.oekotest.de/label-faq

ÖKO-TEST begann vor etwa acht Jahren, konsequent gegen die
unberechtigte Nutzung des ÖKO-TEST-Labels vorzugehen. Damals setzten
immer mehr Firmen in ihrer Testwerbung nur scheinbar gute und sehr
gute Testergebnisse in das ÖKO-TEST Label ein und informierten die
Verbraucher dadurch falsch. In aufwendigen und kostspieligen
Gerichtsprozessen wehrt sich ÖKO-TEST seitdem immer wieder gegen die
unzulässige Nutzung des Labels. Die nun vom BGH zu entscheidenden
Revisionsverfahren stellen das vorläufige Ende dieser als
Musterprozesse geführten Verfahren dar.

Eine gerichtliche Klärung zu Fragen der Testwerbung war notwendig,
da die zulässige Nutzung von Testsiegeln wie dem ÖKO-TEST-Label mit
Angabe des Testergebnisses "sehr gut" oder "gut" bisher nicht
höchstrichterlich geklärt war. Sämtliche Urteile zur Testwerbung
ergingen im Wettbewerbsrecht. Doch das räumt den Testanbietern
gegenüber den Herstellern getesteter Produkte keine eigene
Klagebefugnis ein.

Auch konnten sich Testanbieter bisher nicht rechtssicher darauf
stützen, dass es sich bei ihren Testsiegeln um Marken im Sinne des
EU-Markenrechts handelt. Nur Marken geben ihren Inhabern das
alleinige Recht, darüber zu entscheiden, wer diese in welcher Weise
nutzen kann. Auch ÖKO-TEST hatte es damit schwer, falsche oder
unsachgemäße Informationen der Verbraucher durch missbräuchlich
genutzte ÖKO-TEST-Label zu unterbinden.

Revisionsverfahren vor dem BGH

Im ersten Revisionsverfahren (Verfahren I ZR 173/16) hatte der
Versandhändler Otto in seinem Onlineshop eine blaue Baby-Trinkflasche
und einen grünen Baby-Beißring angeboten, die von ÖKO-TEST in einer
anderen Farbgestaltung getestet worden waren. Neben den
Produktpräsentationen fand sich jeweils eine Abbildung des
ÖKO-TEST-Labels, das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem
Testergebnis "sehr gut" und der Fundstelle des Tests versehen war.

Im zweiten Revisionsverfahren (Verfahren I ZR 174/16) hatte der
Versandhändler Baur in seinem Internetportal einen Lattenrost in
verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie einen in Schwarz,
Weiß und Rot gehaltenen Fahrradhelm angeboten. Auch hier war neben
den Angeboten das mit der Bezeichnung des getesteten Produkts, dem
Testergebnis "gut" bzw. "sehr gut" und der Fundstelle des Tests
versehene ÖKO-TEST-Label abgebildet. ÖKO-TEST hatte den Lattenrost
jedoch nur in einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und
Fußteil getestet. Den Fahrradhelm hatte ÖKO-TEST in einer anderen
Farbgestaltung getestet.

In dem dritten Revisionsverfahren (Verfahren I ZR 117/17) bot eine
Herstellerin auf ihrer Internetseite einen Lattenrahmen und ein
Kopfkissen in verschiedenen Größen und unter der oben beschriebenen
Nutzung des ÖKO-TEST Labels an. Der Lattenrahmen und das Kopfkissen
waren von ÖKO-TEST jeweils nur in einer der angebotenen Größen
getestet worden.

Verfahren vor dem EuGH

Der Bundesgerichtshof hatte nach einer mündlichen Verhandlung die
ersten beiden Revisionsverfahren und später auch das dritte Verfahren
bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) im dortigen Verfahren C-690/17 (ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe)
ausgesetzt.

In jenem Verfahren hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf dem EuGH
Rechtsfragen aus einem Parallelverfahren zur Nutzung des ÖKO-TEST
Labels vorgelegt, die auch für die Entscheidung der BGH-Streitfälle
erheblich sind. Diese Fragen hat der EuGH mit Urteil vom 11.04.2019
beantwortet (http://ots.de/FFUbhk).

Der EuGH hat dabei entschieden, dass Testanbieter wie ÖKO-TEST die
Nutzung ihres Testsiegels untersagen können. Mit seinem Urteil hat
der EuGH sich zwar dagegen ausgesprochen, dass Testanbieter die
Nutzung ihrer Testsiegel bereits dann untersagen können, wenn diese
als Marken eingetragen sind. In diesem Fall erfolge keine
markenmäßige Nutzung des Testsiegels durch die Hersteller, so der
EuGH. Erst wenn ein Testanbieter sich darauf stützen kann, dass es
sich bei seinem Testsiegel um eine bekannte Marke handelt, kann er
einen markenrechtlichen Schutz an diesem geltend machen (siehe hierzu
auch Pressemitteilung von ÖKO-TEST vom 11.04.2019,
http://ots.de/OzGhLk)



Pressekontakt:
Beate Möller
Öko-Test AG
Kasseler Str. 1a
60486 Frankfurt

presse@oekotest.de
Tel. 069 977 77 136

Original-Content von: ÖKO-TEST AG, übermittelt durch news aktuell


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