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BGH begrenzt Haftung bei Produktrückrufen: Hersteller und Zulieferer müssen Absprachen anpassen

Geschrieben am 17-12-2008

München (ots) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei der Risiko-
und Kostenverteilung zwischen Herstellern und Zulieferern eine
bedeutende Klarstellung getroffen. "Entgegen verbreiteter Praxis ist
ein Hersteller nicht generell verpflichtet, bei Rückrufen unsichere
Teile kostenlos neu gegen alt austauschen", sagt Prof. Dr. Thomas
Klindt, Rechtsanwalt bei Nörr Stiefenhofer Lutz in München und
Honorarprofessor für europäisches Produktsicherheitsrecht an der
Universität Kassel. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sei ein
Unternehmen nicht mehr in allen Fällen zur Nachrüstung verpflichtet,
sondern nur noch zur effektiven Gefahrenabwehr, entschieden die
Karlsruher Richter gestern (Urteil v. 16. Dezember 2008, Az.: VI ZR
170/07).

Produkthaftungsspezialisten in Unternehmen und Versicherungen bis
nach USA und Australien hatten den Musterrechtsstreit in Deutschland
bis zur Entscheidung in letzter Instanz beobachtet. In dem Fall des
BGH waren Pflegebetten in Brand geraten, weil der Motor bei Kontakt
mit Feuchtigkeit kurz schloss. Eine Kunde hatte die Motoren
austauschen lassen und wollte die Kosten von dem Hersteller erstattet
bekommen. Nach Ansicht des BGH zu Unrecht. Es genügte, dass der
Hersteller seine Kunden vor der Brandgefahr warnte, so die Richter.
Die Kunden müssen die Gefahr nun auf eigene Kosten beseitigen.
Bislang gab es zu dieser Frage nur Urteile unterer Instanzen und ein
anderslautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

"Die gesetzlichen Vorgaben für die Haftung in der Zulieferkette
sind damit klarer geworden", sagt Klindt. "Es gibt keine zeitlich
nahezu unbegrenzte Gewährleistung über den Umweg der Produkthaftung.
Der Endkunde kann bei unsicheren Produkten nicht den verjährten
Anspruch gegen den Verkäufer zu einem unverjährten Anspruch gegen den
Hersteller umdeuten."

Bei Rückrufen spielen jedoch oft Kulanz und der Ruf des
Unternehmens eine große Rolle, insbesondere beim Verkauf an
Verbraucher, wie Klindt ergänzt. Umso wichtiger sei es, in der
Zulieferkette vertragliche Absprachen über Rückrufkosten zu treffen
oder an die Rechtsprechung anzupassen.

Originaltext: Nörr Stiefenhofer Lutz
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/58950
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_58950.rss2

Pressekontakt:
Dr. Michael Neumann
NOERR STIEFENHOFER LUTZ
Rechtsanwaelte Steuerberater Wirtschaftspruefer - Partnerschaft
Brienner Str. 28
80333 Muenchen / Germany
Tel. +49-(0) 89-28 628-226
Fax +49-(0) 89-28 01 10
Mobile: +49-(0) 171-125 14 28
E-Mail: michael.neumann@noerr.com


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