Lebenshilfe und andere Verbände überzeugen Politiker / Umstellung vom Brutto- auf das Nettoprinzip in der stationären Eingliederungshilfe ist vom Tisch - Sozialhilfeträger muss weiter Kosten vorfinanz
Geschrieben am 17-10-2006 |
Marburg (ots) - Morgen entscheidet der Deutsche Bundestag über die Reform der Sozialhilfe. Ein großer Streitpunkt ist die Frage, ob der Sozialhilfeträger auch weiterhin für die Kosten behinderter Menschen, die auf Förderung und Betreuung in Wohnheimen und vergleichbaren Einrichtungen der Behindertenhilfe angewiesen sind, vorleistungspflichtig ist. Die Bundesregierung hatte vorgeschlagen, diese Verpflichtung des Sozialhilfeträgers aus dem Sozialhilfegesetz (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII) zu streichen. Sie hat sich jedoch am 16. Oktober in einer Anhörung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales von Sachverständigen und Vertretern der Behinderverbände überzeugen lassen, dass es nach wie vor notwendig ist, die Kosten der stationären Eingliederungshilfe vorzufinanzieren.
Dies sei - so der Vorsitzende der Bundesvereinigung Lebenshilfe, Robert Antretter - ein großer Erfolg unserer politischen Arbeit: "Wir konnten die Abgeordneten mit Beispielen aus der Praxis überzeugen, wie wichtig es gerade für den Personenkreis geistig und mehrfach behinderter Menschen ist, dass der Sozialhilfeträger erst vorleistet und dann abrechnet." Die meisten Menschen mit geistiger Behinderung sind alleine nicht in der Lage, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse so zu ordnen, dass sie die Kosten ihrer Betreuung mit dem Träger der Einrichtung selbst abrechnen und vereinbaren können. Diese Festsetzung der Kosten muss der Sozialhilfeträger vornehmen und dann hinterher feststellen, welche Eigenanteile der behinderte Mensch aufbringen muss. Die rechtzeitige Förderung und Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft darf daran nicht scheitern!
Das Plenum des Deutschen Bundestages wird deshalb morgen einen Gesetzentwurf zur Reform der Sozialhilfe (SGB XII - Änderungsgesetz) verabschieden, der an der Vorleistungspflicht des Sozialhilfeträgers festhält.
Originaltext: Bundesvereinigung Lebenshilfe Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=59287 Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_59287.rss2
Pressekontakt: Peer Brocke Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Raiffeisenstraße 18, 35043 Marburg Tel. 06421/491-129, e-Mail: presse@lebenshilfe.de
oder Klaus Lachwitz, Leiter des Hauptstadtbüros der Lebenshilfe Tel. 030/829998701
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