Zweifel an Gen-Mais: Seehofer und Länderminister müssen bereits für Anbausaison 2007 Konsequenzen ziehen
Geschrieben am 11-05-2007 |
Mainz (ots) - Bundeslandwirtschaftsminister Seehofer und seine Länderkollegen müssen umgehend für die Anbausaison 2007 Konsequenzen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zum Genmais MON 810 ziehen. Wer Monsantos Genmais MON 810 bescheinigt, dass sein Anbau eine Gefahr für die Umwelt darstellen könnte und über eine weitgehende Monitoringpflicht ein faktisches Saatgutverkaufsverbot ausspricht, muss nun auch die weiteren Schritte vollziehen.
"Die Ausführungen im Genmais-Bescheid sind besorgniserregend und müssen auch für den bereits ausgesäten Genmais der Anbausaison 2007 Berücksichtigung finden. Die logische Konsequenz kann nur das Umpflügen des Genmaises sein", fordert Thomas Dosch, Bioland-Präsident. Die Bundesländer müssen entsprechende Anordnungen jetzt vollziehen. Deutschland steht mit seinen Bedenken gegenüber MON 810 nicht alleine. Während die Bundesrepublik erst jetzt reagiert hat, ist in anderen EU-Staaten wie Österreich und Ungarn der Anbau von MON 810 derzeit gänzlich verboten.
Zudem sollten die staatlichen Aufsichtsbehörden die Äußerungen von Monsanto nicht im Raum stehen lassen, Monsanto betreibe bereits jetzt ein Monitoring-Programm, das den zukünftig geforderten Auflagen voll und ganz entspricht.
"Wir fordern von Seehofer und seinen Länderkollegen in diesem Punkt eine umgehende Klarstellung, denn das im Bescheid des BVL geforderte Monitoring-Programm liegt nach Kenntnis von Bioland bisher nicht vor", so Dosch weiter. Vor allem auch an die Genmais-Anbauer müssen die neuen Anforderungen kommuniziert werden.
Eine kritische Haltung zum Genmais MON810 ergibt sich auch aus einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg. Das Gericht verpflichtet mit einem Eilentscheid den Freistaat Bayern als Versuchsansteller, den Honig eines klagenden Imkers vor Pollen von genmanipuliertem Mais MON 810 zu schützen. Das Gericht billigt dem Imker einen weitgehenden Anspruch auf Schutz seiner gentechnikfreien Wirtschaftsweise zu.
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