Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz: Stolpersteine nicht ausgeräumt / bpa: Neues Gesetz erfüllt trotz Nachbesserungen nicht die Erwartungen
Geschrieben am 30-05-2014 |
Erfurt (ots) - Thüringen hat als letztes der 16 Bundesländer ein
eigenes Wohn- und Teilhabegesetz verabschiedet. Darin wird das
gemeinschaftliche Wohnen in der Häuslichkeit und in Pflegeheimen
geregelt. Die bpa-Landesgruppe - der mitgliederstärkste Verband
Thüringens im Bereich ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen
- sieht bürokratische Stolpersteine, unklare Befugnisse der
Aufsichtsbehörde (bislang Heimaufsicht) und Hürden, insbesondere für
alternative Wohnformen, kommen.
Der Gesetzgeber definiert eine "strukturelle Abhängigkeit" zum
wesentlichen Kriterium für die Anwendung des Gesetzes. Die
strukturelle Abhängigkeit ist nicht nur die Definition für das
Pflegeheim, sondern wird auch als Abgrenzungskriterium zwischen
verschiedenen Formen von Wohngemeinschaftern herangezogen. Neben der
Sicherheit der Versorgung ist sie Garant für die Selbstbestimmung im
sicheren Zuhause mit einer bedarfsgerechten Unterstützung. Der
Begriff stößt aber seitens der Pflegebedürftigen und der
Leistungserbringer auf Kritik.
"Nicht die strukturelle Abhängigkeit ist das Merkmal der
stationären Pflege, sondern das verlässliche Versprechen einer
Sicherheit, welche die notwendige Pflege und Betreuung rund um die
Uhr an 365 Tagen bietet. Der Begriff der strukturellen Abhängigkeit
ist diskriminierend und wird von uns abgelehnt", sagt die
bpa-Landesvorsitzende Margit Benkenstein.
Enttäuscht zeigt sich der bpa Thüringen, dass dem bürokratischen
Aufwand durch Doppelprüfungen nicht eine klare Absage erteilt wurde.
Neben dem medizinischen Dienst der Krankenkassen soll auch die neu zu
gründende Heimbehörde parallel Prüfungen, mit gleichen Prüfinhalten,
in ein und derselben Einrichtung durchführen können. Der
bpa-Landesbeauftragte Thomas Engemann hatte in der Landtagsanhörung
im März eine klare Aufgabenverteilung zwischen MDK und Behörde
vorgeschlagen.
Das Wohn- und Teilhabegesetz hemmt die Schaffung weiterer
alternativer Wohnformen in Thüringen. So wird Bewohnern des ambulant
betreuten Einzelwohnens mit einem abrufbaren
Rund-um-die-Uhr-Betreuungsangebot eine strukturelle Abhängigkeit vom
Anbieter unterstellt. Stationären Trägern wird es völlig verwehrt, im
Verbund ambulant betreute Wohngemeinschaften anzubieten. "Dies
widerspricht der von vielen Pflegebedürftigen gewünschten
Entwicklung, die verschiedenen Leistungsbereiche in der Pflege
durchlässiger zu gestalten und miteinander zu vernetzen", kritisiert
Benkenstein.
Die Landesregierung hat ihren Entwurf für eine Verordnung zur
Regelung der Personalausstattung, Bewohnermitwirkung und der
baulichen Voraussetzungen bislang noch nicht veröffentlicht. "Die
Einrichtungsbetreiber benötigen Planungssicherheit. Es ist für sie
wichtig zu wissen, was die Landesregierung jetzt wie neu regeln
will", erläuterte Engemann den Wunsch nach Veröffentlichung der
entsprechenden Regelungen und Beteiligung der Trägerverbände.
Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
bildet mit mehr als 8.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen (davon fast
200 in Thüringen) die größte Interessenvertretung privater Anbieter
sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der
ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe und
der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind im bpa
organisiert.
Die Mitglieder des bpa tragen die Verantwortung für rund 245.000
Arbeitsplätze und circa 18.900 Ausbildungsplätze. Das investierte
Kapital liegt bei etwa 19,4 Milliarden Euro.
Pressekontakt:
Thomas Engemann, bpa-Landesbeauftragter, Tel.: 0361/6538688
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