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BGH: Treuhänderverfahren ist zulässig

Geschrieben am 16-10-2005

Das Treuhänderverfahren nach § 172 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist auf alle Arten der Lebensversicherung anwendbar. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Oktober 2005 nach einer mündlichen Verhandlung klar.

Allianz Lebensversicherungs-AG
Stuttgart, 13. Oktober 2005 - Die Karlsruher Richter erteilten damit der Rechtsauffassung des Bundes der Versicherten (BdV) eine Absage. 'Damit ist die von der Versicherungswirtschaft vertretene Rechtsmeinung endgültig bestätigt worden', erklärte Eckhard Marten, Pressesprecher der Allianz Lebensversicherungs-AG (Allianz Leben).

Der BGH entschied darüber hinaus, dass ein Treuhänderverfahren auch bei bereits gekündigten oder beitragsfrei gestellten Versicherungsverträgen durchgeführt werden kann.

Allianz Leben hatte in den Jahren 2000 und 2001 in Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde mit einem unabhängigen Treuhänder Klauseln ersetzt und neu formuliert, die von Gerichten wegen mangelnder Verständlichkeit beanstandet worden waren.

Nachdem der BGH in seinem Urteil von 2001 lediglich die fehlende Transparenz dieser Klauseln beanstandet hatte, verlangt das Gericht überraschenderweise in seiner Entscheidung auch eine andere inhaltliche Regelung: Für die zwischen Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossenen Verträge hat der BGH für den Fall einer Kündigung bestimmte Mindestrückkaufswerte festgesetzt. Welche Auswirkung das Urteil auf den Stornoabzug haben wird, bedarf noch einer genaueren Prüfung.

Dr. Eckhard Marten
Allianz Lebensversicherungs-AG
Fon: +49.711.663-2671
eckhard.marten@allianz.de

Quelle: Pressrelations.de

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